Schaerff, Marcus; Lohrmann, Leon
Forschungsartikel (Zeitschrift) | Peer reviewedDie Einrichtung von Häusern des Jugendrechts, in denen Polizei, Jugendstaatsanwaltschaft und Jugendhilfe im Strafverfahren zu einer Verbesserung der Kooperation gemeinsam untergebracht sind, ist eines der zentralen Themen der aktuellen Jugendkriminalpolitik. Viele dieser Einrichtungen nutzen vor allem bei jungen Mehrfach- und Intensivtätern1 das Instrument der behördenübergreifenden Fallkonferenz, um so interdisziplinär Handlungsschritte und Maßnahmen zu identifizieren und abzustimmen, die bei einem konkreten jungen Menschen am besten geeignet erscheinen, um weitere Straftaten zu verhindern. Dieser Beitrag untersucht, inwieweit solche Fallkonferenzen mit dem Sozialdatenschutz sowie den strafverfahrensrechtlichen Grundsätzen vereinbar sind und wer nach der hierfür 2021 in § 37a JGG und § 52 Abs. 1 S. 2, 3 SGB VIII eingeführten gesetzlichen Regelung an diesen teilnehmen darf.
Lohrmann, Leon Yannick Marco | Institut für Kriminalwissenschaften |
Schaerff, Marcus | Institut für Kriminalwissenschaften |