Heghmanns Michael, Hinderberger Lucas
Forschungsartikel (Buchbeitrag)Während die Kriminalität in Datennetzen im Allgemeinen vom deutschen Strafrecht zurzeit einigermaßen sachgerecht erfasst werden kann, gilt dies für den „Diebstahl“ in virtuellen Welten nur mit Einschränkungen. Dies liegt zum einen an der überholten Konstruktion des einzig einschlägigen Tatbestands der Datenveränderung (§303a StGB), der im 2. WiKG mit der Intention entstanden war, „Computerstrafrecht“ zu regeln, während seinerzeit an eine Abbildung der Realität in virtuellen Welten noch gar nicht und an eine sich in Datennetzen abspielende Kriminalität erst in Ansätzen zu denken war. So entstand – wohl weitgehend unbewusst – ein Hybrid-Tatbestand, der inzwischen neben Datenbeschädigungen auch „Datendiebstähle“ erfasst. Zum anderen liegt es an der defizitären (zivilrechtlichen) Ausgestaltung eines eigentumsähnlichen Rechtsinstituts des Datenbesitzes bzw. der Datenherrschaft, wodurch die parallele Ausgestaltung der §§303, 303a StGB im Grunde an der rechtlichen Realität der von ihnen zu erfassenden Sachverhalte vorbeigeht. Konsequenterweise muss dem die Auslegung von §303a StGB an zwei Stellen Rechnung tragen: Das zu schützende Datenbestandsinteresse kann erstens mangels rechtlicher Beschreibbarkeit einer Datenherrschaftsbeziehung allein an einer sozial anerkannten, faktischen Beherrschung des Datenträgers ausgerichtet werden. Im Falle einer Mitbeherrschung von Daten durch mehrere Personen ist zweitens in Ermangelung einer eigentumsähnlichen Ausschließungskompetenz keine „Datenfremdheit“ und damit keine strafrechtlich relevante Datenveränderung durch des einen zum Nachteil der übrigen Datenbeherrscher möglich. Nur mit einer solchen tatbestandlichen Begrenzung kann §303a StGB den Eigenheiten des von ihm zu schützenden Gutes, dem Bestand „fremder“ Daten, gerecht werden.
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