Im liberalen Rechtsstaat ist die Begründung von Rechtsnormen an Bedingungen der öffentlichen Rechtfertigung (public justification) gebunden. Der legitime, weltanschaulich neutrale Gesetzgeber, der seine Bürger mit gleicher Rücksicht und gleichem Respekt zu behandeln hat (Ronald Dworkin), muss sich auf Gründe beschränken, die im Prinzip jedermann diskursiv einsichtig gemacht werden können. Hierdurch sind Motive, die auf partikulare Vorstellungen des Guten − etwa religiöser Art − rekurrieren, als Begründungsressourcen für staatlich gesetzte Normen gesperrt, und zwar grundsätzlich auch dann, wenn solche religiösen Gehalte in profane Semantik übersetzt werden. Auf diesem Ordnungsmodell, das in der spätestens im 17. Jahrhundert einsetzenden Trennung der Rechtstheorie von der Theologie gründet, beruht die einzigartige, nicht ersetzbare Fähigkeit des ‚ethisch‘ neutralen, säkularen Staates, eine Gesellschaft freier und gleicher Bürger, die durch unvereinbare religiöse, philosophische und moralische Grundannahmen getrennt sind, in einer gemeinsamen konstitutionellen Ordnung stabil zu halten (John Rawls).
| Gutmann, Thomas | Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Rechtsphilosophie und Medizinrecht (Prof. Gutmann) |
| Gutmann, Thomas | Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Rechtsphilosophie und Medizinrecht (Prof. Gutmann) |
| Fateh-Moghadam, Bijan | Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Rechtsphilosophie und Medizinrecht (Prof. Gutmann) |
| Jakl, Bernhard | Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Rechtsphilosophie und Medizinrecht (Prof. Gutmann) |