Korrelative Systeminterferenzen - Zum Verhältnis von Öffentlichem Recht und Privatrecht am Beispiel des Finanzdienstleistungsaufsichtsrechts

Grunddaten zu diesem Projekt

Art des ProjektesGefördertes Einzelprojekt
Laufzeit an der Universität Münster24.03.2022 - 31.12.2024 | 1. Förderperiode

Beschreibung

Die Unterscheidung von Öffentlichem Recht und Privatrecht ist eine der grundlegenden Differenzierungen der nationalen Rechtsordnung. Gleichwohl bestehen vielfältige Verbindungen und Überschneidungen zwischen den Teilrechtsordnungen. Sie sind in der Rechtsanwendung mit diffizilen Fragen verbunden, die noch nicht befriedigend beantwortet werden konnten. Diese Forschungslücke schließt die Habilitationsschrift. Auf der Grundlage allgemeiner Überlegungen zum Verhältnis von Öffentlichem Recht und Privatrecht wird eine allgemeine Interferenz-Lehre entwickelt, verstanden als Gesamtheit der Regeln, die bei der Rechtsanwendung im Überschneidungsbereich der Teilrechtsordnungen zu beachten sind. Das Verhältnis von Finanzdienstleistungsaufsichtsrecht und Privatrecht dient als Referenzbeispiel. Die Interferenz-Lehre fußt auf den Prämissen, dass die Teilrechtsordnungen selbstständig und gleichrangig sind und dass gerade darin Vorteile der Dichotomie begründet liegen. Einen Schwerpunkt der Arbeit bildet die Entwicklung eines Leitbildes, dem Dogmatik und Methodik im Überschneidungsbereich der Teilrechtsordnungen verpflichtet sind. Während bisherige Ansätze für einen Vorrang einer gegenüber der anderen Teilrechtsordnung oder eine weitgehende Angleichung von Öffentlichem Recht und Privatrecht plädieren, wird hier die These entwickelt, dass die Teilrechtsordnungen möglichst unabhängig und unbeeinflusst voneinander zur Anwendung kommen sollten. So können die jeweiligen Ziele der Teilrechtsordnungen und die in der Dichotomie wurzelnden Potenziale möglichst weitgehend verwirklicht und entfaltet werden. Eine Koordinierung der Teilrechtsordnungen ist nur ausnahmsweise geboten, wenn es zu sog. Obstruktionen zwischen den Teilrechtsordnungen kommt: Das ist der Fall, wenn eine Koordinierung der Teilrechtsordnungen aus verfassungsrechtlichen Gründen zwingend ist oder ein unkoordiniertes Nebeneinander der Teilrechtsordnungen die Verwirklichung von Zielen einer der Teilrechtsordnungen erheblich erschweren würde. Wie Obstruktionen aufzulösen sind, wird im Anschluss untersucht. Die allgemeinen methodischen Derogationsnormen zur Auflösung von Normkollisionen erweisen sich als untauglich. Vielmehr sind Obstruktionen im Wege interferenzieller Konkordanz so aufzulösen, dass die Ziele der kollidierenden Teilrechtsordnungen jeweils so weit wie möglich verwirklicht werden. Wie dabei im Einzelnen methodisch vorzugehen ist, wird anschließend dargestellt. Ein Schwerpunkt liegt dabei auch auf Besonderheiten, die im unionsrechtlichen Bezugsrahmen zu beachten sind. Zudem wird untersucht, inwieweit sich innerhalb der Teilrechtsordnungen bereichsspezifische Methodiken herausgebildet haben und inwieweit auch diese in Überschneidungsbereichen der Teilrechtsordnungen koordiniert werden müssen. Die praktische Handhabbarkeit der entwickelten Grundsätze wird abschließend anhand ungeklärter Streitfragen zum Verhältnis von Finanzdienstleistungsaufsichtsrecht und Privatrecht verdeutlicht.

StichwörterFinanzdienstleistungsaufsichtsrecht
DFG-Gepris-IDhttps://gepris.dfg.de/gepris/projekt/493632193
FörderkennzeichenSCHA 2178/2-1 | DFG-Projektnummer: 493632193
Mittelgeber / Förderformat
  • DFG - Publikationsbeihilfe

Projektleitung der Universität Münster

Schäfers, Dominik
Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Wirtschaftsrecht und Zivilverfahrensrecht (Prof. Pohlmann) (IW4)

Antragsteller*innen der Universität Münster

Schäfers, Dominik
Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Wirtschaftsrecht und Zivilverfahrensrecht (Prof. Pohlmann) (IW4)